Besonders an "kalten" Tagen während der Übergangszeit oder sogar im Sommer besteht die Frage, wann muss der Vermieter die Heizung einschalten. Das Mietrecht (Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] in den §§ 535 bis 577) regelt die Heizperiode in Deutschland vom 1. Oktober bis zum 30. April (unabhängig, wie hoch die Außentemperatur ist). Die Heizperiode kann auch im Mietvertrag verlängert werden.
In diesem Zeitraum muss die Heizungsanlage so eingestellt sein, dass von 6 bis 23 Uhr die Wohnräume auf 20 °C und das Badezimmer auf 24 °C erwärmt werden kann. In der Nacht darf die Anlage abgesenkt werden, dabei müssen aber die Räume noch eine Temperatur von 18 °C erreichen können. Die Anhalttswerte der Raumtemperaturen sind in der DIN EN 12831 festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden.
Aber auch außerhalb der gesetzlichen Heizperiode liegt, hat ein Mieter einen Anspruch auf eine eingeschaltete Heizung, wenn die Temperaturen tagsüber unter 16 °C liegen und/oder wenn innerhalb der Wohnung die Temperaturen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 18 °C fallen.
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Auch bezüglich der Warmwasserversorgung gibt es immer wieder Streitigkeiten. Die Mieter haben nach dem Mietrecht grundsätzlich zu jeder Tageszeit einen Anspruch auf eine ausreichende Warmwasserversorgung. Zu diesem Thema gibt es viele Gerichtsurteile. Der Vermieter muss eine ausreichende Warmwassertemperatur in möglichst kurzer Zeit an den Zapfstellen sicherstellen. Um eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität zu gewährleisten, gibt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor, dass nicht nur in Großanlagen die Warmwassertemperatur zu keiner Zeit unter 55 °C fallen darf. Das warme Wasser muss nicht sofort die Mindesttemperatur erreichen. Es sollte aber nach spätestens 30 Sekunden in ausreichender Menge verfügbar sein.